Betreuungsrecht III: Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, in dem Sie festlegen, wer Ihr Betreuer werden soll. Der Betreuer wird in Notfällen vom Betreuungsgericht eingesetzt. Dies tritt ein, falls Sie nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder eigenständig Entscheidungen zu treffen und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Das kann nach einem schwerwiegenden Unfall oder durch Erkrankungen passieren. Das Betreuungsgericht berücksichtigt die in der Betreuungsverfügung genannten Wünsche. Es hat auch die Aufgabe, den Betreuer zu kontrollieren.

Was kann ich in einer Betreuungsverfügung festlegen?

In einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen Sie sich als Betreuer wünschen und wer es auf gar keinen Fall werden soll. Sie stellen Wünsche an Ihren Betreuer oder halten Ihre Gewohnheiten fest. Dies kann folgendes sein:

  • Unterbringung (z.B. in einem bestimmten Pflegeheim), weiterer Umgang mit der eigenen Person
  • Vermögenssorge, Immobilienverwaltung
  • zukünftige medizinische Maßnahmen
  • persönliche Wünsche (z.B. wenn Sie ihrem Enkel jedes Jahr ein Geschenk zum Geburtstag machen)

Der Betreuer muss diesen Wünschen entgegen kommen. Einzige Ausnahme sind Wünsche, die gegen Ihr Wohl oder für Ihren Betreuer unzumutbar sind. Mit Ihrem Wohl ist Ihre subjektive Ansicht des Wohls gesehen, in die sich der Betreuer hineinversetzen soll.

Wie kann ich die Betreuungsverfügung erstellen?

Jeder ab dem 18. Lebensjahr kann eine Betreuungsverfügung verfassen. Im Unterschied zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht müssen Sie bei einer Betreuungsverfügung nicht vollständig geschäftsfähig sein.

Wie bei anderen Dokumenten zur Vorsorge, besteht auch bei der Betreuungsverfügung Formfreiheit. Sie sollten sie aber schriftlich verfassen und mit Datum handschriftlich unterschreiben. Dadurch kann das Betreuungsgericht die Echtheit des Dokuments besser sicherstellen. Wenn Sie eine Änderung machen, müssen Sie dies ebenfalls mit Datum und Unterschrift kennzeichen. Eine Vorlage für die Betreuungsverfügung gibt es in der Broschüre “Betreuungsrecht- Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht” des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Wie wählt das Gericht den Betreuer aus?

Das Gericht versucht nach Möglichkeit, eine einzelne Person als Betreuer auszuwählen. Das kann ein Angehöriger, ein Mitglied des Betreuungsvereins oder ein selbstständiger Berufsbetreuer sein. Ihr in der Betreuungsverfügung festgelegter Wunsch wird dabei berücksichtigt. Dafür wird überprüft, ob die von Ihnen gewählte Person geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Sollten Sie niemanden als Betreuer vorschlagen, berücksichtigt das Gericht Ihre persönlichen Beziehungen bei der Auswahl.

Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

Die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht scheinen auf den ersten Blick recht ähnlich zu sein. Jedoch gibt es wichtige Unterschiede. Die Vorsorgevollmacht ist in großem Maße vertrauensabhängig. Mit der Vorsorgevollmacht wählen Sie einen Bevollmächtigten, der in verschiedenen Situationen nach Ihrem Willen handeln kann. Entscheidungen trifft er dabei nach eigenem Ermessen. Der Einsatz des Bevollmächtigten geschieht direkt nach der Notsituation, ohne Einsatz des Gerichtes. Durch eine Vorsorgevollmacht lässt sich die gesetzliche Betreuung vermeiden.

Der von der Betreuungsverfügung gewählte Betreuer wird durch das Betreuungsgericht eingesetzt und regelmäßig kontrolliert. Erst danach kann er in Ihrem Namen handeln. Er muss für die Ausgaben die er macht, Rechenschaft ablegen. Die Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn sie niemanden kennen, dem sie eine Vollmacht übertragen wollen, es jedoch Personen gibt, die ihre Aufgaben unter Aufsicht des Betreuungsgerichtes regeln können und wollen.

Wo kann ich die Betreuungsverfügung aufbewahren?

Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und muss daher sorgsam verwahrt werden. Die Hinterlegung der Betreuungsverfügung gestaltet sich ähnlich wie bei anderen Vorsorgedokumenten. Empfehlenswert ist eine Lagerung aller wichtigen Dokumente in einem Ordner an einer gut einsehbaren Stelle zu Hause. Dabei muss der Zugang für andere Beteiligte, wie den Bevollmächtigten, sichergestellt werden.

Eine weitere Möglichkeit zur Hinterlegung bietet das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dadurch wird sichergestellt, dass die Betreuungsverfügung durch Betreuungsgerichte schnell gefunden werden kann.

Weiterführende Artikel

Betreuungsrecht I: Die Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht II: Patientenverfügung, Gesetzliche Betreuung, Betreuungsrecht IV: Generalvollmacht

Literatur

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Betreuungsrecht- Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. 2020.
  2. betanet.de Betreuungsverfügung (letzte Bearbeitung am 07.04.2021)