Betreuungsrecht II: Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung hält Ihre Wünsche und Forderungen an eine medizinische Behandlung fest. Sie tritt in Kraft, falls Sie Ihre Wünsche nicht mehr eigenständig mitteilen können. Das kann bei Demenz, Unfällen mit schwerwiegenden Folgen, oder einer fortgeschrittenen Erkrankung der Fall sein. Eine Patientenverfügung richtet sich vorwiegend an die behandelnden Ärzte und das Behandlungsteam. Aber auch Ihren Angehörigen wird damit die Entscheidung erleichtert.

Wofür brauche ich eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie behandelt werden wollen. Dadurch lassen sich ungewollte Behandlungen und lebensverlängernde Maßnahmen, zum Beispiel die maschinelle Beatmung, vermeiden. Im Gegenzug nennen Sie auch erwünschte Behandlungen, die durchgeführt werden sollen. Neben Vorteilen für Sie als Patient, nützt eine Patientenverfügung ebenfalls Ihren Angehörigen. Ohne Patientenverfügung müssen diese Ihren mutmaßlichen Willen feststellen. Auf Grundlage dessen entscheiden sie über lebenswichtige Behandlungen. Dies wird oftmals als sehr belastend empfunden. Auch entstehen dadurch nicht selten Streitigkeiten innerhalb des Familienkreises. Dies erschwert eine Weiterbehandlung.

Wer kann eine Patientenverfügung erstellen?

Die Patientenverfügung kann jeder ab 18 Jahren verfassen. Jedoch müssen Sie zum Zeitpunkt der Erstellung einwilligungsfähig sein. Patientenverfügungen sind für Ihren behandelnden Arzt rechtlich bindend, sofern sie alle juristischen Anforderungen erfüllen.

Minderjährige können keine Patientenverfügung erstellen, da ihnen die Tragweite ihrer Entscheidungen oft noch nicht bewusst ist. In diesem Fall liegt die Entscheidung über eine Durchführung von Behandlungen bei den Eltern. Diese können jedoch nicht stellvertretend eine Patientenverfügung für ihr Kind verfassen. Um unerwünschte Behandlungen zu vermeiden, ist es daher wichtig, dass das Kind in ständigem Austausch mit seinen Eltern und den Ärzten steht.

Welche Form hat die Patientenverfügung?

Juristische Vorgaben für die Form einer Patientenverfügung gibt es nicht. Es reicht, diese schriftlich anzufertigen und mit Datum handschriftlich zu unterschreiben. Auch eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig. Die Patientenverfügung lässt sich formlos wiederrufen. Sie soll regelmäßig überprüft und wenn notwendig erneuert oder verbessert werden. Nach jeder Aktualisation müssen Sie erneut mit aktuellem Datum unterschreiben.

Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?

Online gibt es viele Vorlagen für Patientenverfügungen. Sie können als Leitfaden für eine eigene Patientenverfügung verwendet werden. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Patientenverfügung der aktuellen Gesetzgebung entspricht. Das bedeutet, sie ist konkret verfasst und die Behandlungen sind genau benannt. Es genügt nicht zu sagen: “Nach einem Unfall will ich keine Lebenserhaltenden Maßnahmen.” Die erwähnten Lebenserhaltenden Maßnahmen müssen benannt werden: “Nach einem Unfall möchte ich nicht reanimiert/beatmet/usw. werden.”

Bei der Erstellung der Patientenverfügung empfiehlt es sich, eine Seite mit persönlichen Ansichten und Wertvorstellungen anzuhängen. Inhaltlich können Sie dort Ihre religiösen und ethischen Ansichten, Informationen über ihr bisheriges Leben und auch Ihr zukünftiges Leben niederschreiben. Ihre Wertvorstellungen dienen als gute Ergänzung zur Patientenverfügung. Besonders wenn in manchen Situationen Ihr Wille trotz Patientenverfügung unklar ist, kann der Arzt ihn durch die Wertvorstellungen im Anhang ermitteln.

Ebenfalls ist es hilfreich, sich von einem Arzt bei der Erstellung beraten zu lassen. Dort können Sie sich beispielsweise mit einer Vorlage bei einer eigenen Erstellung unterstützen lassen. Einen Termin beim Hausarzt für die Erstellung einer Patientenverfügung ist schon für 40-60€ möglich. Ärzte können einem auch mögliche Schwachstellen oder Ungenauigkeiten aufzeigen und helfen, diese zu verbessern.

Online finden sich einige Broschüren zum Thema Patientenverfügung und der Erstellung. Empfehlenswert ist unter anderem die Infobroschüre “Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter durch Vollmacht Betreuungsverfügung, Patientenverfügung” des Bayrisches Staatsministeriums der Justiz. Hier finden sich Informationen über Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vollmacht. Zudem finden sich in der Broschüre Beispielvorlagen zu den jeweiligen Bereichen, die als Vorlage verwendet werden können.

Eine weitere gute Informationsquelle ist die Broschüre “Patientenverfügung Leiden-Krankheit-Sterben” des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. In dieser Broschüre finden sich auch Textbausteine, die sich gut für eine Übernahme in die eigene Patientenverfügung eignen.

Wo kann ich die Patientenverfügung aufbewahren?

Die Patientenverfügung können Sie zu Hause aufbewahren. Zum Beispiel in einem Ordner zusammen mit anderen Vorsorgedokumenten. Sie sollten aber für den Notfall Ihre Angehörigen über den Aufenthaltsort informieren.

Sie können Ihre Patientenverfügung auch bei Ihrem Hausarzt hinterlegen und weiteren Ärzten Kopien zukommen lassen. Das hat den Vorteil, dass die Patientenverfügung schnell verfügbar ist, sollte Ihr behandelnder Arzt sie brauchen.

Sollten Sie sich in einer Pflegeeinrichtung befinden, kann auch dort die Patientenverfügung mit anderen Vorsorgedokumenten hinterlegt werden.

Eine weitere Möglichkeit ist das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Hier können Sie neben der Patientenverfügung auch andere Vorsorgedokumente hinterlegen. Dies kostet jedoch eine Verwaltungsgebühr. Weitere Informationen finden Sie unter der Homepage des Zentralen Vorsorgeregisters (https://www.vorsorgeregister.de/)

Außerdem gibt es auch einige Online-Platformen bei denen sich die Patientenverfügung gegen eine Gebühr hinterlegen lässt.

Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

Ohne Patientenverfügung muss der Arzt Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln. Dafür werden Ihre Vertrauenspersonen oder gegebenenfalls gesetzliche Vertreter befragt. Diese müssen stellvertretend nach Ihrem Willen für Sie einwilligen oder ablehnen.

Wie kann ich eine Patientenverfügung widerrufen?

Eine Patientenverfügung lässt sich formlos widerrufen. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschehen. Auch Gestiken wie Kopfschütteln werden akzeptiert. Die einzige Vorraussetzung dafür ist, dass Sie in diesem Moment einwilligungsfähig sind. Am Besten ist es, den Widerruf schriftlich zu verfassen. So erreichen Sie die meisten Personen.

Literatur

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung (Stand 2. Mai 2017)
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Patientenverfügung Leiden – Krankheit – Sterben. Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin? (Stand August 2019)
  3. Bundesnotarkammer-Zentrales Vorsorgeregister: Die Patientenverfügung. (zuletzt aufgerufen am 25.01.2021)
  4. Bayrisches Staatsministerium der Justiz: Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter durch Vollmacht Betreuungsverfügung, Patientenverfügung. (Stand: 19. Auflage)
  5. Bekanntmachung der Bundesärztekammer: Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag. (Stand: 25.10.2018)